Satzung der Freunde und Förderer Volkstheater Rostock e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Volkstheater Rostock e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Volkstheater Rostock zu fördern, an seiner weiteren Entwicklung mitzuwirken und seine gesellschaftlich kulturelle Arbeit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
(a) öffentliche Veranstaltungen, Ausstellungen und Maßnahmen zur Förderung der Arbeit des Theaters,
(b) Sponsoring von Theaterinszenierungen, Konzerten und Gastspielen,
(c) Förderung des Nachwuchses am Volkstheater Rostock,
(d) Förderung und Sponsoring der Planung und Errichtung eines bedarfsgerechten Neubaus für alle vier Sparten (Schauspiel, Konzert, Musiktheater, Tanztheater) des Volkstheater Rostock an einem dafür geeigneten Standort in der Hansestadt Rostock.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sachaufwendungen für den Verein können Vorstands – und Vereinsmitgliedern gegen Nachweis erstattet werden. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
2. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Annahme entscheidet.
3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden, der mit dem Beitritt erstmals fällig wird für das jeweils laufende Geschäftsjahr.
4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Beirat Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person,
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
c) Ausschluss. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Rückstand befindet und nach Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats vollständige Zahlung erfolgt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses beim betroffenen Mitglied.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Es genügt eine Versendung der Einladung per Mail, soweit das Mitglied dem Vorstand eine Mailadresse zur Verfügung gestellt hat.
2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail beim Vorstand mit Begründung eingereicht sein. Über die Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Änderung der Satzung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen und Abberufung der Mitglieder des Beirates
f) Wahlen und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
i) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
j) Auflösung des Vereins.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
7. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Vierte l der Mitglieder dies beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im übrigen § 6 Ziffern 3 sowie 5 bis 8.
10. Für die Berechnung der Fristen gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem Stellvertreter,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer,
– und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wobei eines in jedem Fall der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
5. Scheidet während der zweijährigen Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Vorstand durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8
Der Beirat
1. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern.
2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, unterstützt ihn bei der Pflege der Kontakte zur Wirtschaft und zu den am Theater interessierten Kreisen, bei der Werbung neuer Mitglieder und bei den Bemühungen um Spenden für den Verein.
3. Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung eingeladen.
§ 9
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Volkstheater Rostock GmbH zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige kulturelle Zwecke.
(Beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung am 17.09.2002 in der Fassung der beschlossenen Änderungen auf den Jahresmitgliederversammlungen am 25.3.2010, 31.03.2016 und am 17.12.2020)